Industrieverband Verkehrszeichen e.V. - Satzung

Stand: Oktober 1973

Artikel 1: Name und Sitz

1.1   

Der Verband führt die Bezeichnung:

Industrieverband Verkehrszeichen e. V. (IVZ)

Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB und wurde am 24. November 1956 unter der Nummer 1063 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen eingetragen.

Artikel 2: Zweck des Verbandes

2.1   

Der Industrieverband Verkehrszeichen e. V. hat die gemeinsamen fachlichen Interessen der Hersteller von Verkehrseinrichtungen auf wirtschaftspolitischem, wirtschaftlichem und technischem Gebiet gegenüber Dritten zu vertreten und die Mitglieder in allen allgemein wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Fragen zu beraten und sie zu unterstützen.
2.2     Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verband ist unpolitisch.

2.2  

Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verband ist unpolitisch.

Artikel 3: Geschäftsjahr

3.1   

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 4: Mitgliedschaft

4.1   

Mitglieder des Verbandes können selbständige industrielle Hersteller von Ver-kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden (natürliche oder juristische Personen). Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahme-Ausschuß, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei von der Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern und dem Geschäftsführer besteht.

4.2  

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der erfolgten Aufnahme nach Zahlung der Aufnahmegebühr.

4.3  

Die Mitgliedschaft verpflichtet, die gemeinschaftlichen Zwecke des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe auszuführen und dem Verband die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

4.4  

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt nach erfolgter Kündigung,
b) Ausschluß,
c) Einstellung der industriellen Fertigung.

4.5  

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle mit einer 1/2jährigen Frist zum Ende des Kalenderjahres kündigen.

4.6  

Ein Mitglied ist durch Beschluß der Mitglieder-Versammlung mit sofortiger Wirkung auszuschließen, wenn es sich weigert, der Satzung oder den ordnungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Mitglieder-Versammlung Folge zu leisten oder wenn es durch sein Verhalten in anderer Weise die Interessen des Verbandes gröblich verletzt. Als Verstoß gegen diese Satzung gilt auch die nicht fristgerechte Zahlung von Beiträgen und Umlagen trotz wiederholter Mahnung. Soweit es sich nicht um die Nichtzahlung von Beiträgen handelt, ist vor der Beschlußfassung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder durch mündlichen Vortrag auf der Mitglieder-Versammlung zu dem Antrag der Ausschließung zu äußern.

4.7  

Bis zur Beendigung des Mitglieschaftsverhältnisses aufgrund einer Kündigungs- oder Ausschluß-Erklärung bleiben die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes aus dieser Satzung in vollem Umfange bestehen.

Artikel 5: Organe und Gliederung des Verbandes

 

Organe und Gliederung des Industrieverbandes Verkehrszeichen e. V. sind:

5.1. der Vorstand,
5.2. der Beirat,
5.3. die Mitglieder-Versammlung,
5.4. der Geschäftsführer,
5.5. die Fachgruppen,
5.6. die Ausschüsse.

5.1   

Der Vorstand

5.1.1   

An der Spitze des Verbandes steht der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5.1.2   

Der Vorstand hat seine Tätigkeit ehrenamtlich und im Interesse der Mitglieder auszuüben. Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende.

5.2   

Der Beirat

5.2.1   

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes steht diesem der Beirat zur Seite.

5.2.2   

Der Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Fachgruppen und den von der Mitglieder-Versammlung evtl. gewählten Mitgliedern zusammen. Er besteht aus mindestens fünf Personen.

5.3   

Die Mitglieder-Versammlung

5.3.1   

In den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet in der Regel eine Ordentliche Mitglieder-Versammlung statt.

5.3.2   

Außerordentliche Mitglieder-Versammlungen treten nach Bedarf zusammen.

Es muß eine Außerordentliche Mitglieder-Versammlung in längstens drei Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitlieder, mindestens jedoch fünf Mitglieder, dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragen.

5.3.3   

Die Einberufung einer Mitglieder-Versammlung erfolgt im Auftrage des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung.

5.3.4   

Bei der Einladung zu einer Ordentlichen Mitglieder-Versammlung ist nach Möglichkeit eine Frist von 14 Tagen zu wahren, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitglieder-Versammlung nicht mitgezählt werden.

5.3.5   

Die Leitung der Mitglieder-Versammlung hat der Vorsitzende des Verbandes oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

5.3.6   

Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen in der Mitglieder-Versammlung eine Stimme.

5.3.7   

Zur Teilnahme an der Mitglieder-Versammlung sind nur die gesetzlichen Vertreter und Prokuristen der einzelnen Mitglieder oder mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragte der Mitglieder berechtigt.

5.3.8   

Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mehr als zwei andere Mitglieder darf jedoch ein anderes Mitglied nicht vertreten.

5.3.9   

Die Mitglieder-Versammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Mitglieder-Versammlung ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen Beschlußfähigkeit hat. In der Einladung zu dieser Mitglieder-Versammlung ist auf unbedingte Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

5.3.10   

Die Mitgliederversammlung

entscheidet über die Aufnahme-Ausschuß abgelehnten Aufnahme-Anträge und über den Ausschluß von Mitgliedern,

nimmt den Jahresbericht entgegen,

beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,

wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Aufnahme-Ausschuß, zwei Kassenprüfer, einen stellvertretenden Kassenprüfter, den Geschäfts-führer und evtl. zusätzliche Beiratsmitglieder,

prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag für das nächste Jahr,

setzt die Höhe der Aufnahme-Gebühr, der Beiträge und Umlagen fest und

beschließt über Anträge zur Tagesordnung.

5.3.11   

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, dürfen die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung zu ihrer Rechtsgültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

5.3.12   

Die Abänderung der Verbandssatzung kann nur erfolgen, wenn der Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt war und wenigstens ¾ der Anwesenden zustimmen.

5.3.13   

Die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung sind für alle Mitglieder verbindlich ohne Rücksicht darauf, ob sie daran teilgenommen haben oder nicht. Über die Beschlüsse wird durch die Geschäftsführung eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden zu genehmigen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

5.3.14   

Jedes Mitglied erhält unverzüglich eine Abschrift dieser Niederschrift zugestellt.

5.3.15   

Die Niederschrift hat für alle Mitglieder bindende Kraft, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand bei der Geschäftsführung begründeter Widerspruch durch eingeschriebenen Brief erhoben wird.

5.3.16   

Ungeachtet eines Widerspruchs bleiben die Beschlüsse so lange in Kraft bis die nächste Mitglieder-Versammlung, die in diesem Falle innerhalb von drei Monaten einzuberufen ist, nochmals Beschluß gefaßt hat.

5.4   

Der Geschäftsführer

5.4.1   

Der Geschäftsführer wird von der Mitglieder-Versammlung gewählt, vom Beirat bestellt und auf die Einhaltung der Satzung verpflichtet. Die Mitglieder-Versammlung kann das Dienstverhältnis mit 2/3 Stimmenmehrheit zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits wenigstens 12 Monate.

5.4.2   

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Industrieverbandes, seiner Organe und Gliederungen nach Maßgabe dieser Satzung, den von der Mitglieder-Versammlung gefaßten Beschlüssen und den Weisungen des Vorstandes wettbewerbsneutral zu führen.

5.4.3   

Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Mitglieder-Versammlungen und Zusammenkünften mit beratender Stimme teilzunehmen.

5.4.4   

Die Vergütung des Geschäftsführers regelt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Beirat.

5.5   

Die Fachgruppen

5.5.1   

In den Fachgruppen sind die Hersteller der einzelnen Erzeugnisgruppen zusammengeschlossen. Ihnen obliegt die Behandlung aller ausschließlich für den Bereich ihrer Gruppe sich ergebender Fragen.

5.5.2   

Die Schaffung von Fachgruppen erfolgt auf Antrag durch den Vorstand und den Beirat.

5.5.3   

Jede Fachgruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Vorsitzenden, der die Gruppe im Beirat vertritt und die Arbeiten der Fachgruppe leitet.

5.5.4   

Im übrigen finden die Vorschriften der Satzung des Gesamtverbandes entsprechende Anwendung.

5.6   

Ausschüsse

Die Mitglieder-Versammlung kann nach Bedarf für besondere Zwecke oder Aufgaben Ausschüsse wählen. Die Ausschüsse sind in ihrer Tätigkeit der Mitlieder-Versammlung gegenüber verantwortlich.

Artikel 6: Finanzen

6.1   

Die zur Erreichung des Zweckes des Verbandes erforderlichen Mittel werden durch den Grundbeitrag und die Beiträge der Fachgruppen erbracht. Für besondere Zwecke kann die Mitglieder-Versammlung Umlagen beschließen. Die Einforderung und Kassenführung erfolgt durch die Geschäftsführung.

Artikel 7: Auflösung

7.1   

Die Auflösung des Industrieverbandes Verkehrszeichen kann von der Mitglieder-Versammlung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.

7.2  

Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitglieder-Versammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.

7.3  

Über die Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Ver-mögens beschließt die Mitglieder-Versammlung.

Artikel 8: Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Verbindlichkeiten ist Hagen (Westfalen).